Bildungskarenz
Pause für Weiterbildung
Wer wird gefördert?
- Arbeitnehmer/innen, die mindestens sechs Monate beim selben Dienstgeber / bei derselben Dienstgeberin beschäftigt sind, können für Weiterbildungszwecke pausieren.
- Die Bildungskarenz muss zwischen Arbeitnehmer/in und Dienstgeber/in unter Rücksichtnahme auf Arbeitnehmer/innen- und Betriebsinteressen vereinbart werden.
- Die Dauer der Bildungskarenz muss mindestens zwei und darf maximal zwölf Monate betragen und kann in einer Rahmenzeit von vier Jahren beansprucht werden.
- auch eine Bildungskarenz in Teilen ist möglich, wobei jeder Teil zumindest zwei Monate dauern muss.
- Während dieser Zeit erhält der/die Arbeitnehmer/in vom Arbeitsmarktservice Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes (mindestens jedoch 435,90 Euro monatlich).
Voraussetzungen:
- Ein mindestens sechs Monate dauerndes ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bei einem Dienstgeber /einer Dienstgeberin
- Einverständnis zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in
- Der/Die Karenzierte muss die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld erfüllen
- Teilnahme an einer oder mehreren Bildungsmaßnahmen im Ausmaß von 20 Wochenstunden (schriftlicher Nachweis!) Für Personen mit Kindern bis zum 7. Lebensjahr, für die keine längeren Betreuungsmöglichkeiten bestehen, ist der Nachweis von 16 Stunden ausreichend.
Besondere Hinweise:
- Für den durchgehenden Fortbezug des Weiterbildungsgeldes darf die Bildungsmaßnahme nicht unterbrochen werden.
- Ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 376,26 Euro (Wert 2012) ist während der Bildungskarenz möglich.
- Während der Bildungskarenz besteht Kranken- und Unfallversicherungsschutz.
- Zeiten einer Bildungskarenz werden seit 2005 bei der Pensionsermittlung berücksichtigt.
- Für die Zeit der Bildungskarenz besteht weder Anspruch auf Urlaub noch auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
- Durch die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz werden die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung nicht verbraucht.
Antragstellung:
Der Antrag auf Bildungskarenz ist rund drei Wochen vor Beginn bei der jeweils zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Wohnbezirk) zu stellen.
